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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verwenderin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

1.            In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anders angegeben.
2.            Aufträge des Bestellers an den Verwender (im folgenden Lieferfirma genannt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Lieferfirma. Lehnt diese nicht binnen drei Wochen nach Eingang des Auftrages die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
3.            Nebenabreden, Auftragserweiterungen und Ergänzungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich bestätigt werden.
4.            Für den Fall, dass zwischen dem Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, kann die Lieferfirma im Hinblick auf eventuelle Kosten-, Lohn-, bzw. Steuererhöhungen die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen erhöhen, keinesfalls aber um mehr als 10%. Dies gilt nicht, falls die Verzögerung des Leistungstermins von der  Lieferfirma zu vertreten ist.
5.            Stornierungen oder Rücktritte von Bestellungen oder Aufträgen erfolgen ausschließlich auf Kulanz der Lieferfirma und mit 20% Stornogebühr.

§ 3 LEISTUNGSZEITEN

Liefertermine oder Fristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Für den Fall, daß die Lieferfirma mit ihrer Leistung in Verzug gerät, wird die Dauer der von dem Besteller zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, welche mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Lieferfirma beginnt.

§ 4 GEFAHRÜBERGANG

1.            Bei Lieferung von Waren im Rahmen eines Kaufvertrages geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware von der Lieferfirma an den Transporteur übergeben worden ist oder dem Betrieb der Lieferfirma durch Postversand verlassen hat. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.
2.            Dasselbe gilt, wenn im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages Versendung erfolgt.
3.            Ansonsten geht die Gefahr bei Werk- und Werklieferungsverträgen mit Einbau der Anlage in die von dem Besteller gewünschten Räume auf diesen über. Dies gilt bereits für den Einbau von Teilen.

§ 5 FÄLLIGKEIT VON WERKLOHN/KAUFPREIS

1.            Der Kaufpreis ist fällig, sobald die Lieferung seitens der Lieferfirma bewirkt ist.
2.            Der Werklohn ist fällig, sobald die Anlage vollständig eingebaut ist. Kaufpreis bzw. Werklohn sind in voller Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

1.            Bei Lieferung von Waren behält sich die Lieferfirma das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller bereits begründeten Forderungen die der Lieferfirma aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller gegenwärtig zustehen, vor.

2.            Bei Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch den Besteller gelten die diesen zustehenden Forderungen an seine Vertragspartner bis zur einer Höhe von 120 % der Lieferfirma zustehenden Forderungen aus Lieferung des jeweiligen Gegenstandes als abgetreten. Der Besteller wird zur Einziehung der Forderungen in widerruflicher Weise ermächtigt.

3.            Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen behält sich die Lieferfirma das Eigentum an dem Werk vor. Gleiches gilt für den Fall einer Verbindung des Werkes mit beweglichen Sachen gemäß § 947 Abs. 1 für das so entstehende Miteigentum. Das Eigentum erlischt mit der Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Lieferfirma gegen den Besteller aus diesem Werk- oder Werklieferungsvertrags.

4.            Für den Fall, dass die Lieferfirma ihr Eigentum durch Verbindung verliert, wird bereits jetzt vereinbart, dass alle dem Besteller durch eine solche Verbindung entstehende Ansprüche gegen dritte auf die Lieferfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche übergehen. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Werk- und Werklieferungsvertrages.

5.            Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die Lieferfirma berechtigt, ihr vorbehaltenes Eigentum zurückzunehmen oder sonst zu verwerten, bzw. die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen, bzw. zu verwerten. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller hiermit der Lieferfirma das Betreten von Grund und Boden sowie den Ausbau der Anlage.

6.            Bei geleisteten Anzahlungen behält sich die Lieferfirma vor, diese bei einem Zahlungsverzug für ihre eigenen Ansprüche geltend zu machen, bzw. zu verwerten.

7.            Ware, die vom Besteller zur Reparatur oder Wartung geschickt wurde, liegt nach Fertigstellung und Benachrichtigung an den Besteller für drei Monate kostenfrei zur Abholung auf Lager.

                Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware, sofern nicht anders vereinbart, baldmöglichst abgeholt wird. Sollte die Ware innerhalb dieser drei Monate nicht abgeholt worden sein, behält sich die Lieferfirma vor, Lagerkosten in Höhe von bis zu 20 Euro pro Tag zu berechnen. Nicht abgeholte Ware wird sechs Monate nach der Benachrichtigung an den Besteller auf dessen Kosten entsorgt.

8.            Bei Zugriffen Dritter auf das vorbehaltene Eigentum bzw. die zur Sicherung abgetretenen Ansprüche verpflichtet sich der Besteller, auf die Rechte der Lieferfirma hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

§7 GEWÄHRLEISTUNG

1.            Die Lieferfirma gewährleistet, dass die von ihr vertriebenen und hergestellten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische und elektronische Teile, soweit nicht anders vereinbart, sechs Monate ab Gefahrenübergang.
2.            Garantie- und Gewährleistungsansprüche entfallen sobald der Besteller oder ein Dritter an der gelieferten Anlage Änderungen oder einen Austausch von Teilen vornimmt, soweit die Änderung oder der Austausch nicht von der Lieferfirma genehmigt wurde.
3.            Erkennbare Mängel müssen der Lieferfirma unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Auslieferung schriftlich mitgeteilt werden, da ansonsten Garantie- und Gewährleistungsansprüche erlöschen.
4.            Vorstehende Regelungen gelten nicht für im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferte gebrauchte Gegenstände, solche werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung veräußert.
5.            Für den Fall, dass der Besteller gewährleistungspflichtige Mängel rügt, kann die Lieferfirma nach ihrer Wahl entweder Rücksendung des beschädigten Teils oder Bereithalten desselben am Lieferort zur Durchführung der Nachbesserung durch einen Beauftragten der Lieferfirma verlangen. Schlägt die Nach-besserung des Mangels nach wenigstens zwei Versuchen in angemessener Frist fehl, kann der Besteller Wandlung oder Herabsetzung des Kaufpreises / Werklohnes verlangen.
6.            Weitere Gewährleistungsansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
7.            Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.

§ 8 HAFTUNG

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der Lieferfirma als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit Schadensersatzansprüche gegenüber der Lieferfirma nach den §§ 463, 480 Abs. 2, 635, BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.

§ 9 AUFRECHNUNG

Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen der Lieferfirma nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10 ANWENDBARES RECHT

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferfirma und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 GERICHTSSTAND

1.            Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist 73525 Schwäbisch Gmünd ausschließlich Gerichtsstand, auch für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
2.            Schwäbisch Gmünd ist ebenfalls auch dann ausschließlich Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder falls er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL

1.            Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
2.            Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen eine Regelung nicht getroffen wurde oder später wegfällt, gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzend.

§ 13 Verbraucherstreitbeilegung

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Online Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR): Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit. Sie finden diese unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ 

Unser Unternehmen erreichen Sie dazu unter der E-Mailadresse: info@d-l-s.tv

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